Satzung

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinsam starke Heilpraktiker*innen (GSH) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bremen.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§2  Ziele und Aufgaben des Vereins

Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Heilpraktiker*innenberufes als freiem Heilberuf. Insbesondere soll die Freiheit des Berufes nicht durch gesetzliche Regelungen und Beschränkungen eingeengt werden, die

  • den Zugang zur Berufsausbildung in unangemessener Weise beschränken
  • die Ausbildung der Heilpraktiker*innen mit berufsfremden Inhalten überfrachten
  • die Freiheit der Therapie über die Maßgabe der Patient*innensicherheit und Sorgfaltspflicht hinaus unnötig einschränken

In diesem Sinn erfüllt er insbesondere folgende Aufgaben:

  • Begleitung von politischen Entscheidungsprozessen durch die Erarbeitung eigener berufspolitischer Vorschläge
  • Kontaktpflege zu Politiker*innen und Heilpraktikerverbänden
  • Öffentlichkeitsarbeit

Für die dafür notwendige Kommunikation und Information innerhalb der Mitgliedschaft, insbesondere auch für Einladungen zu Mitgliederversammlungen, dient das Online-Forum (www.forum-gsh.de), nachfolgend „Forum“ genannt.

§3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist
mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§4 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags regelt. Bis dahin gilt ein Mitgliedsbeitrag von 20,– € pro Jahr.
(2) Jedes Mitglied hat einen Account im Forum über das es informiert wird, Zugang zu virtuellen Konferenzen erhält und an Diskussionen und Entscheidungsfindungsprozessen teilnehmen kann.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Kommunikation und beim Diskurs, sei es intern mit anderen Mitgliedern oder extern gegenüber Nichtmitgliedern bzw. der Öffentlichkeit eine respektvolle und wertschätzende Haltung gegenüber allen Menschen zu bewahren.

§5 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einer/m der Vorsitzenden geleitet. Sie kann auch online stattfinden oder als hybride Veranstaltung in Präsenz mit online zugeschalteten Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl. Desweiteren bestimmt sie, wenn möglich, eine*n Kassenprüfer*in für das kommende Geschäftsjahr. Die Amtsperiode des/der Kassenprüfer*in beträgt ein Jahr.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per Bekanntgabe im Forum, auf der Homepage und per privater Mitteilung über das Forum eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr und wird von einer/m der Vorsitzenden geleitet.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diese beschließt oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags beim Vorstand auf schriftliche Berufung tagen.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Antrag zwar weniger als zwei Drittel der Stimmen, jedoch eine einfache Mehrheit, haben die Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag im Sinne eines Kompromisses zu überarbeiten und auf derselben, spätestens jedoch auf einer weiteren Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung zu stellen. Für diesen überarbeiteten Antrag genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Die Antragsteller können auch den wortgleichen Antrag auf einer weiteren Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung stellen. Auch hier genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. Diese ist erreicht, wenn mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(9) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen im Forum mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin veröffentlicht werden, damit sich die Mitglieder mit dem Inhalt befassen können.

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden, von denen eine*r den/die Schatzmeister*in stellt. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt. Diese können auch per Online-Video-Konferenz stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der Vorstandsmitglieder im Vorstandsbereich des Forums unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes von seinem Amt zurück, können die verbliebenen zwei Mitglieder einvernehmlich ein Vereinsmitglied als drittes Vorstandsmitglied berufen und den Vorstand damit komplettieren. Die Amtszeit dieses berufenen Vorstandsmitgliedes läuft bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen und im Mitgliederbereich des Forums zu veröffentlichen.

§7 Satzungsänderung und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten. Abstimmungen hierüber können in der Mitgliederversammlung nur erfolgen, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bzw. Vereinszweck beigefügt worden waren.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von behördlicher Seite aus formalen Gründen verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§8 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen und im Mitgliederbereich des Forums zu veröffentlichen.

§9 Haftungsausschlüsse

Die Haftung des Vereins und seiner Repräsentanten ist für alle Schäden und Verluste, die Mitglieder auf Vereins-Veranstaltungen erleiden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.

§10 Salvatorische Klausel

Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Satzung als rechtsunwirksam herausstellen, behalten die übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Satzung des Vereins Gemeinsam starke Heilpraktiker*innen e.V.

Die Satzung als PDF zum Herunterladen und Drucken