§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gemeinsam starke Heilpraktiker*innen (GSH) e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist Bremen.
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel des Vereins ist die Erhaltung und Förderung des Heilpraktiker*innenberufes als freiem Heilberuf. Insbesondere soll die Freiheit des Berufes nicht durch gesetzliche Regelungen und Beschränkungen eingeengt werden, die
- den Zugang zur Berufsausbildung in unangemessener Weise beschränken
- die Ausbildung der Heilpraktiker*innen mit berufsfremden Inhalten überfrachten
- die Freiheit der Therapie über die Maßgabe der Patient*innensicherheit und Sorgfaltspflicht hinaus unnötig einschränken
In diesem Sinn erfüllt er insbesondere folgende Aufgaben:
- Begleitung von politischen Entscheidungsprozessen durch die Erarbeitung eigener berufspolitischer Vorschläge
- Kontaktpflege zu Politiker*innen und Heilpraktikerverbänden
- Öffentlichkeitsarbeit
Für die dafür notwendige Kommunikation und Information innerhalb der Mitgliedschaft, insbesondere auch für Einladungen zu Mitgliederversammlungen, dient das Online-Forum (www.forum-gsh.de), nachfolgend „Forum“ genannt.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins
unterstützen.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist
mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz
Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einer Woche nach Mitteilung
des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
§4 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe des jährlich zu
zahlenden Mitgliedsbeitrags regelt. Bis dahin gilt ein Mitgliedsbeitrag von 20,– € pro Jahr.
(2) Jedes Mitglied hat einen Account im Forum über das es informiert wird, Zugang zu virtuellen
Konferenzen erhält und an Diskussionen und Entscheidungsfindungsprozessen teilnehmen kann.
(3) Die Mitglieder verpflichten sich, bei der Kommunikation und beim Diskurs, sei es intern mit
anderen Mitgliedern oder extern gegenüber Nichtmitgliedern bzw. der Öffentlichkeit eine
respektvolle und wertschätzende Haltung gegenüber allen Menschen zu bewahren.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel von einer/m der
Vorsitzenden geleitet. Sie kann auch online stattfinden oder als hybride Veranstaltung in Präsenz mit
online zugeschalteten Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für
alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen
Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresabrechnung und der
Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands in getrennten Wahlgängen in
geheimer Wahl. Desweiteren bestimmt sie, wenn möglich, eine*n Kassenprüfer*in für das
kommende Geschäftsjahr. Die Amtsperiode des/der Kassenprüfer*in beträgt ein Jahr.
(4) Zur Mitgliederversammlung wird von den Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher per Bekanntgabe im Forum, auf der Homepage und
per privater Mitteilung über das Forum eingeladen. Sie tagt in der Regel einmal im Jahr und wird
von einer/m der Vorsitzenden geleitet.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand diese
beschließt oder die Einberufung von 30% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des
Zweckes und der Gründe verlangt wird. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags
beim Vorstand auf schriftliche Berufung tagen.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einer Zweidrittel-Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Erreicht ein Antrag zwar weniger als zwei Drittel der Stimmen, jedoch eine
einfache Mehrheit, haben die Antragsteller die Möglichkeit, den Antrag im Sinne eines
Kompromisses zu überarbeiten und auf derselben, spätestens jedoch auf einer weiteren
Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung zu stellen. Für diesen überarbeiteten Antrag genügt
die einfache Mehrheit der Stimmen. Die Antragsteller können auch den wortgleichen Antrag auf
einer weiteren Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung stellen. Auch hier genügt die
einfache Mehrheit der Stimmen. Diese ist erreicht, wenn mehr „Ja“- als „Nein“-Stimmen
abgegeben wurden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Entlastung des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit.
(9) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen im Forum mindestens zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin veröffentlicht werden, damit sich die Mitglieder mit dem Inhalt befassen
können.
§6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden, von denen eine*r den/die Schatzmeister*in stellt. Sie
bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(2) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder
des Vorstandes.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
(4) Vorstandssitzungen finden in der Regel einmal monatlich statt. Diese können auch per Online-
Video-Konferenz stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch einen der
Vorstandsmitglieder im Vorstandsbereich des Forums unter Einhaltung einer Einladungsfrist von
mindestens 7 Tagen.
(5) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen
Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.
(6) Tritt ein Mitglied des Vorstandes von seinem Amt zurück, können die verbliebenen zwei
Mitglieder einvernehmlich ein Vereinsmitglied als drittes Vorstandsmitglied berufen und den
Vorstand damit komplettieren. Die Amtszeit dieses berufenen Vorstandsmitgliedes läuft bis zur
nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von mindestens einem der Vorsitzenden zu
unterzeichnen und im Mitgliederbereich des Forums zu veröffentlichen.
§7 Satzungsänderung und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Stimmberechtigten. Abstimmungen hierüber können in der Mitgliederversammlung nur erfolgen,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue
Satzungstext bzw. Vereinszweck beigefügt worden waren.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von behördlicher Seite aus formalen Gründen
verlangt werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die
Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§8 Protokollierung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Vorstand und dem/der Protokollant*in zu unterzeichnen und im
Mitgliederbereich des Forums zu veröffentlichen.
§9 Haftungsausschlüsse
Die Haftung des Vereins und seiner Repräsentanten ist für alle Schäden und Verluste, die Mitglieder
auf Vereins-Veranstaltungen erleiden auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt.
§10 Salvatorische Klausel
Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Satzung als rechtsunwirksam herausstellen, behalten die
übrigen Bestimmungen ihre Gültigkeit.
Satzung des Vereins Gemeinsam starke Heilpraktiker*innen e.V.